Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 55
§ 55 – Zwangsverwaltung
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
Kurz erklärt
- Die Gebühr für das Zwangsverwaltungsverfahren wird festgelegt.
- Die Höhe der Gebühr hängt vom Gesamtwert der Einkünfte ab.
- Je höher die Einkünfte, desto höher die Gebühr.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung.
- Die Gebühr ist für alle Beteiligten verbindlich.