Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 55

§ 55 – Zwangsverwaltung

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

Kurz erklärt

  • Die Gebühr für das Zwangsverwaltungsverfahren wird festgelegt.
  • Die Höhe der Gebühr hängt vom Gesamtwert der Einkünfte ab.
  • Je höher die Einkünfte, desto höher die Gebühr.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung.
  • Die Gebühr ist für alle Beteiligten verbindlich.